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Garten- & Landschaftsbau

Wer entscheidet über den Garten: Miete, Eigentum und Eigentümergemeinschaft

Bevor im Garten etwas verändert wird, ist zu klären, wer entscheiden darf. Bei Miete steht die Antwort im Mietvertrag, bei Wohnungseigentum in der Teilungserklärung und den Beschlüssen der Gemeinschaft. Diese Klärung dauert eine halbe Stunde und erspart Rückbau, Streit und im schlechtesten Fall Schadenersatz.

Der Garten zur Mietwohnung

Ist ein Garten mitvermietet, dürfen Mieterinnen und Mieter ihn nutzen und in üblichem Rahmen pflegen. Nutzung und Pflege sind allerdings etwas anderes als Umgestaltung. Die laufende Pflege umfasst mähen, gießen, jäten, Beete bewirtschaften und im üblichen Umfang bepflanzen. Das ist in der Regel unproblematisch.

Etwas anderes gilt für Eingriffe in die Substanz: Bäume fällen, Flächen befestigen, Bauwerke errichten, das Gelände verändern. Solche Maßnahmen berühren das Eigentum und brauchen die Zustimmung der Vermieterseite. Holen Sie sie schriftlich ein, auch wenn mündlich zugestimmt wurde, denn Eigentümer wechseln, und die Zustimmung von damals ist dann schwer zu belegen.

Der zweite Punkt ist das Ende des Mietverhältnisses. Was fest eingebaut wurde, kann zurückzubauen sein. Wer eine Terrasse anlegt oder ein Gartenhaus setzt, sollte vorher klären, was beim Auszug gilt: Bleibt es, wird es entfernt, gibt es einen Ausgleich? Auch das gehört schriftlich geregelt, und zwar vorher.

Der Umfang der Pflegepflicht

Häufig wird im Mietvertrag die Gartenpflege übertragen. Auch hier lohnt der genaue Blick, denn üblicherweise ist damit die einfache Pflege gemeint, nicht jede Arbeit. Aufwendige Maßnahmen wie ein Baumschnitt in der Krone oder eine Fällung sind in der Regel Sache der Eigentümerseite, denn sie erfordern Fachkunde und Ausrüstung.

Praktisch heißt das: Eine pauschale Klausel macht Sie nicht zum Baumpfleger. Wenn Unklarheit besteht, klären Sie den Umfang, bevor eine Saison ins Land geht und beide Seiten unterschiedliche Erwartungen haben.

Wohnungseigentum: Sondereigentum, Sondernutzung, Gemeinschaft

Bei Wohnungseigentum ist zuerst die Zuordnung zu klären, und die steht in der Teilungserklärung. Die Grundstücksfläche gehört in aller Regel zum Gemeinschaftseigentum. Häufig wird einzelnen Einheiten ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche eingeräumt: Sie dürfen sie exklusiv nutzen, aber sie gehört weiterhin allen.

Daraus folgt die entscheidende Unterscheidung:

  • Nutzung und Pflege: im Rahmen des Sondernutzungsrechts in der Regel möglich
  • Bauliche Veränderung: berührt das Gemeinschaftseigentum und braucht einen Beschluss
  • Bepflanzung: meist erlaubt, aber Gehölze verändern die Fläche dauerhaft
  • Bauwerke: Gartenhaus, Terrasse, Zaun sind fast immer bauliche Veränderungen

Der Beschluss ist der Punkt, an dem die meisten Vorhaben scheitern, weil er übersprungen wird. Wer ohne Beschluss baut, kann zum Rückbau verpflichtet werden, unabhängig davon, wie sinnvoll die Maßnahme war und wer sie bezahlt hat. Die Regelungen des Wohnungseigentumsrechts sind hier detailliert, und die Verwaltung ist die richtige erste Adresse. Bringen Sie Ihr Vorhaben rechtzeitig auf die Tagesordnung der Versammlung, denn ohne Beschluss gibt es keine Grundlage.

Eigentum ist nicht grenzenlos

Auch als alleinige Eigentümerin oder alleiniger Eigentümer entscheiden Sie nicht frei. Baumschutzsatzungen schützen Bäume unabhängig vom Eigentum, der Artenschutz gilt immer, Grenzabstände für Pflanzungen und Einfriedungen sind geregelt, und die Veränderung des Geländes sowie die Versiegelung von Flächen können genehmigungspflichtig sein.

Was am Ort gilt, unterscheidet sich je nach Bundesland und Kommune. Die zuständige kommunale Stelle gibt Auskunft. Der Anruf vorher ist kostenlos, und er ist der Unterschied zwischen einem Vorhaben und einem Verfahren.

Gewerblich genutzte Flächen

Bei gewerblich genutzten Grundstücken kommt die Verkehrssicherung stärker ins Spiel, weil dort Publikum unterwegs ist. Baumkontrolle, Räum- und Streupflicht und die Sicherheit von Wegen werden strenger beurteilt als im privaten Garten. Wer Flächen mit Publikumsverkehr betreut, sollte Kontrollen dokumentieren. Im Schadensfall zählt der Nachweis.

Was bleibt

Klären Sie zuerst die Zuständigkeit: Mietvertrag, Teilungserklärung, Beschlusslage. Pflege ist fast immer erlaubt, Substanzeingriffe fast nie ohne Zustimmung. Und auch im eigenen Garten setzen Baumschutz, Artenschutz und örtliche Vorgaben Grenzen. Fragen Sie vorher, schriftlich, und heben Sie die Antwort auf.

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