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Winterdienst: Pflichten, Ablauf und was im Vertrag stehen sollte

Räumen und Streuen ist eine Verkehrssicherungspflicht. Die Gemeinden übertragen sie über ihre Satzungen in der Regel auf die Anliegerinnen und Anlieger, und wer vermietet, gibt sie häufig im Mietvertrag weiter. Beauftragen kann man die Ausführung, die Verantwortung bleibt jedoch in Teilen bestehen: Wer vergibt, muss den Dienstleister auswählen und im Auge behalten.

Was gilt und wo es steht

Die konkreten Pflichten stehen in der örtlichen Satzung, und sie unterscheiden sich von Kommune zu Kommune erheblich. Geregelt sind dort üblicherweise, welche Flächen zu räumen sind, in welcher Breite, in welchem Zeitraum am Tag und wie an Sonn- und Feiertagen zu verfahren ist. Auch die Frage, was gestreut werden darf, ist meist geregelt, denn viele Kommunen beschränken den Einsatz von auftauenden Mitteln.

Die zuständige kommunale Stelle gibt Auskunft. Diese Auskunft ist die Grundlage jeder Beauftragung, denn ein Vertrag, der die örtlichen Vorgaben nicht abbildet, erfüllt die Pflicht nicht. Wer einen Dienstleister beauftragt, sollte die Satzung kennen, sonst kann er nicht beurteilen, ob das Angebot passt.

Verantwortung bleibt

Die Übertragung an einen Fachbetrieb entbindet nicht vollständig. Es bleibt die Pflicht, sorgfältig auszuwählen und die Leistung stichprobenhaft zu überwachen. Wer erkennbar nicht geräumt bekommt und nichts unternimmt, kann sich später nicht auf den Vertrag berufen.

Deshalb sind zwei Punkte wichtig: die Frage nach dem Haftpflichtschutz des Betriebs und die Dokumentation der Einsätze. Wenn es zu einem Sturz kommt, ist die entscheidende Frage, was wann getan wurde. Ohne Nachweis wird das schwierig, und zwar für beide Seiten.

Was in den Vertrag gehört

Ein belastbarer Vertrag ist konkret. Zu regeln sind:

  • Flächen: exakt beschrieben, am besten mit einem Plan
  • Umfang: Räumen, Streuen oder beides, und in welcher Breite
  • Einsatzzeiten: Werktags, an Wochenenden und an Feiertagen
  • Auslösung: Bei welcher Wetterlage wird gefahren, und wie wird das festgestellt?
  • Wiederholung: Was passiert bei anhaltendem Schneefall?
  • Streumittel: Was wird verwendet, im Rahmen der örtlichen Vorgaben?
  • Schneeablage: Wohin kommt der geräumte Schnee?
  • Dokumentation: Wie werden Einsätze nachgewiesen?
  • Vertretung: Wer fährt, wenn der Betrieb ausfällt?

Der Punkt zur Auslösung ist der wichtigste und der, der am häufigsten fehlt. Ein Vertrag, in dem nur steht, dass geräumt wird, sagt nichts darüber, wann. Bei Glätte am frühen Morgen entscheidet genau das. Ebenso wichtig ist die Ablage des Schnees: Bei starkem Schneefall wird das schnell zum Platzproblem, und Schnee darf nicht überall hin.

Die Streumittelfrage

Auftauende Mittel sind in vielen Kommunen auf Gehwegen eingeschränkt oder untersagt, weil sie in den Boden gelangen, Pflanzen schädigen und Gewässer belasten. Übliche Alternativen sind abstumpfende Mittel wie Splitt oder Sand, die die Griffigkeit erhöhen, ohne Eis zu lösen.

Abstumpfende Mittel haben einen Nachteil, der in den Vertrag gehört: Sie müssen im Frühjahr wieder aufgenommen werden. Diese Leistung wird gern vergessen und ist Aufwand. Wer sie nicht vereinbart hat, kehrt selbst oder zahlt nach. Auch der Übergang zum Garten ist ein Thema: Was von der Fläche in ein angrenzendes Beet geschoben wird, landet dort mitsamt allem, was gestreut wurde.

Der Betrieb in der Praxis

Winterdienst ist eine Bereitschaftsleistung. Der Betrieb hält Personal und Technik vor, unabhängig davon, ob es schneit. Deshalb sind Verträge meist als Saisonleistung aufgebaut, und deshalb ist die Frage, wie viele Kunden ein Betrieb in welcher Reihenfolge bedient, durchaus berechtigt. Wer am Ende einer langen Tour liegt, ist später dran, und bei früh einsetzender Glätte kann das relevant werden.

Fragen Sie deshalb nach der Kapazität und nach der Vertretungsregelung. Ein Fachbetrieb erklärt seine Tourenplanung. Wer bei dieser Frage ausweicht, hat sie möglicherweise nicht.

Fazit

Klären Sie zuerst die örtliche Satzung, dann den Vertrag. Er sollte Flächen, Zeiten, Auslösung, Streumittel, Schneeablage und Dokumentation regeln. Die Verantwortung für Auswahl und Kontrolle bleibt bei Ihnen, und im Streitfall zählt der Nachweis, nicht die Absicht.

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